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  AGB
   
  Allgemeine Geschäftsbedingungen der
PolitConsult -Unternehmensberatung, Politikberatung,
Dr. Jens Maceiczyk, München
   
  § 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der der PolitConsult® Unternehmensberatung, Politikberatung, Dr. Jens Maceiczyk, München – nachfolgend PolitConsult® oder Berater genannt – und ihren Auftraggebern für alle Aufträge über Beratungsarbeiten sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
(2) Diese Auftragsbedingungen haben, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, Vorrang vor allen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.

   
  § 2 Vertragsgegenstand

(1) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich erteilt und von PolitConsult® schriftlich bestätigt wurden. Ist der vollständige Auftragsinhalt zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, kann eine mündliche oder schriftliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden.
(2) Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Vorgehensweise, Dauer, und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt.
(3) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob und wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Soll der Berater zusätzlich einen ausführlichen Bericht erstellen, ist dies gesondert zu vereinbaren.
(4) PolitConsult® darf sich zur Auftragsausführung auch freier Mitarbeiter und Subunternehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Dabei entscheidet PolitConsult® nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt.

 
  § 3 Leistungsänderungen

(1) Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise oder der Dauer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
(2) Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

   
  § 4 Schweigepflicht/Datenschutz

(1) PolitConsult® ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von ihren Angestellten, freien Mitarbeitern oder Subunternehmen eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers darf PolitConsult® Informationen, sofern nicht anonymisiert, weder an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwerten. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
(2) Der Berater ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

 
  § 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

(1) Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass dem Berater auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Dies betrifft u.a., dass der Auftraggeber Arbeitsräume für Mitarbeiter der PolitConsult® einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung zu stellt.
(3) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Berater bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird. Der Auftraggeber benennt eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern der PolitConsult® während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht und die ermächtigt ist, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.

   
  § 6 Vergütung/Zahlungsbedingungen

(1) Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung des Auftraggebers mit dem Berater
(2) Sofern nicht anders vereinbart, hat der Berater neben der Honorarforderung auch Anspruch auf Ersatz der Auslagen durch den Auftraggeber. Das Entgelt für Dienste des Beraters wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet oder als Festpreis schriftlich vereinbart.
(3) Ein nach Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(4) Der Berater kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten des Beraters berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
(5) Sofern nicht anders vereinbart, gebührt dem Berater zu Beginn der Abarbeitung des Auftrags eine Anzahlung von 50 Prozent der Auftragssumme, die innerhalb von 2 Wochen auf die dem Auftraggeber bekannt zu machende Bankverbindung zu überweisen ist.
(6) Sofern nicht anders vereinbart, ist das restliche Honorar binnen 2 Wochen nach Auftragsabschluss dem Berater auf seiner Bankverbindung gut zu schreiben.
(7) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

 
  § 7 Gewährleistung

(1) Der Berater führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Der Berater leistet keine Gewähr dafür, dass die Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens in Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiedergeben. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wirtschaft und Praxis.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel und muss von diesem unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 8 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden.
(3) Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Der Berater übernimmt keine Gewährleistung und haftet auch nicht, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
(4) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Beraters zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

   
  § 8 Haftung

(1) Der Berater haftet dem Auftraggeber, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für untypische Schäden ausgeschlossen. Der Höhe nach ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch beschränkt auf den Gesamtbetrag der vereinbarten Vergütung, höchstens jedoch EUR 20.000,--.
(2) Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten Leistung ergibt. Eine weitergehende Haftung oder eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gem. diesem Absatz gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von PolitConsult®.
(3) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes finden auch bei grob fahrlässig verursachten Schadenfällen Anwendung, wenn der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt ist. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater verjähren in einem Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.
(4) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten verarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.

 
  § 9 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Berater gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des Beraters an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des Beraters dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
(2) Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(3) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber.

   
  § 10 Annahmeverzug/unterlassene Mitwirkung

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung und Fristsetzung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Berater Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.

 
  § 11 Treuepflicht

(1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des Beraters zu verhindern. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf nach Beendigung der Zusammenarbeit.

   
  § 12 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Streik oder unverschuldete Betriebsstörungen, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen PolitConsult, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausschieben.

   
  § 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen

Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Berater an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.

 
  § 14 Sonstiges

Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werde. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Sind oder werden Vorschriften dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.

   
  § 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist, sofern nicht anders vereinbart, der Ort der beruflichen Niederlassung des Beraters.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist München.

   
 
   
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